Ende 2003 wurde das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") verkündet. Kern des Regelungsanliegens war die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Gesetz war u.a. geregelt, dass Arbeitsgemeinschaften gem. SGB II (ARGEn) gegründet werden.
Am 25.10.2004 beschloss der Kreistag Wolfenbüttel den Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung und Ausgestaltung einer solchen ARGE, die dann mit der Agentur für Arbeit vertraglich vereinbart wurde. U.a. wurden in diesem Vertrag die Rahmenbedingungen für die Abrechnung der Personal- und Verwaltungskosten geregelt.
Der kommunale Anteil des Landkreises Wolfenbüttel für die in der ARGE wahrgenommenen Aufgaben beträgt demnach 20 % der Personal- und Verwaltungskosten für den Bereich Leistungsgewährung. Der "rechnerische" Anteil von 10 % der Personal- und Sachkosten vom sog. Overhead der ARGE wird vom Landkreis Wolfenbüttel getragen. Eine Anpassung dieses Anteiles durch den Lenkungsausschuss für zukünftige Jahre war in der Vereinbarung vorgesehen. Für die übrige Finanzierung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Landkreis 10 % der laufenden Kosten der ARGE trägt.
Die Bundesagentur hat durch eine Geschäftsanweisung vom 10.02.2006 die Rahmenbedingungen für die Abrechnung der Personal- und Verwaltungskosten bzw. Sachkosten geändert. Ab 2006 sollte für die ARGE ein Verwaltungskostenbudget gebildet werden, das auch die Personal- und Sachkosten des Bereiches "Markt und Integration" sowie den Overhead einbezog.
An diesem Verwaltungskostenbudget sollte sich der Landkreis Wolfenbüttel mit einem Anteil von 12,6 % beteiligen. Seitens des Landkreises Wolfenbüttel wurde seinerzeit analog zur oben genannten Praxis beim Overhead auch weiterhin nur die Beteiligung an einem Verwaltungskostenbudget mit einem festen Prozentsatz von 10 % akzeptiert, da im Zuge der Verabschiedung des Personal- und Kapazitätsplanes für 2006 keine Anpassung der prozentualen Verteilung der Kosten erfolgt war.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 rief die Agentur für Arbeit Braunschweig erneut zu Verhandlungen über die kommunalen Beteiligungen an den Personal- und Sachkosten (kommunaler Finanzierungsanteil = KFA) mit Wirkung vom 01.01.2007 auf: Demnach will die Agentur für Arbeit zukünftig nur noch pauschal 87,4 % der Verwaltungskosten tragen. Das bedeutet, dass der kommunale Anteil auf 12,6 % steigt.
In seiner Sitzung am 7. Juni 2007 konnte der Sozialausschuss des Kreistages Wolfenbüttel diesem Gedanken nicht folgen. Er sah nicht, aus welchem rechnerischen oder sonst wie nachvollziehbaren Gründen der Landkreis immerhin 2,6 % höhere Kosten tragen soll. Zwar nahmen die Abgeordneten zur Kenntnis, dass im Rahmen der Gespräche zwischen Agentur für Arbeit und Landkreisverwaltung auch gewisse Zugeständnisse seitens der Bundesagentur gemacht worden waren:
Doch ist schon fraglich, welche Laufzeit diese Zugeständnisse haben sollen. Darüber hinaus ist nachdenkenswert, ob solche Maßnahmen nicht ohnehin zum originär zu bewerkstelligen Auftrag der ARGE gehören und somit keine "bon-bons", sondern normales Leistungsangebot sein sollten.
Aber selbst unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Punkte erhöht sich der Anteil am kommunalen Finanzierungsanteil auf 12,6 %. Das führt im Gesamtbudget des Landkreises Wolfenbüttel zu einem Mehraufwand von 102.000,00 Euro.
Der Sozialausschuss hat sich vertagt. Zu einer noch im Juni 2007 stattfindenden weiteren Sitzung des Fachausschusses wird der Leiter der Arbeitsagentur Braunschweig geladen werden, um Gründe für das Erhöhungsbegehren zu benennen.
Nach Auffassung des Grünen-Abgeordneten Bertold Brücher ist der Grund des schon in 2006 formulierten Erhöhungsverlangens alleine darin zu finden, dass im Bund das tatsächliche Ausmaß der Kosten von "Hartz IV" unterschätzt wurde. Mit einer teilweisen Kostenverlagerung auf die kommunale Ebene sollen diese Mehrausgaben zumindest teilweise kompensiert werden. Da die Bundesagentur für Arbeit eine Einrichtung des Bundes ist, wird dementsprechend auch von "oben nach unten" durchgegeben, welche Maßnahmen umzusetzen ist.
Nun besteht auf der kommunalen Wolfenbütteler Ebene ein Vertrag zwischen zwei Partnern - Agentur für Arbeit und Landkreis. Diesen kann man abändern, wenn beide Partner es so wollen. Keineswegs ist es aber möglich, dass ein Partner quasi vorgibt, welche Bedingungen zu ändern sind.
Auch ist der geltende Vertrag so ausgestaltet, so Brücher weiter, dass die Agentur für Arbeit keine Kündigungsmöglichkeiten hat, es sei denn, sie will alle Aufgaben nach dem SGB II, die originär ihrem Bereich zuzuordnen wären, von der ARGE erhalten. Aber selbst dann bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung - und diese wird, wie der Name schon sagt, vereinbart - durch zwei sich deckende Willenserklärungen der Vertragspartner Landkreis Wolfenbüttel und Arbeitsagentur.
Besonders brisant ist in diesem Zusammenhang, dass vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 2 BvR 2433/04 eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, die u.a. die Kostenproblematik zum Gegenstand hat. In dieser haben die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es keine direkten Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Kommunen gibt, die zum Ausgleich der vom Bund auf die kommunalen ARGEn übertragenen Aufgaben genutzt werden könnten. Damit habe der Bund gegen das Verbot verstoßen, die finanziellen Verhältnisse der Kommunen ohne Einschaltung der Länder zu ordnen. Auch werde direkt in die Garantie kommunaler Selbstverwaltung eingegriffen.
Dies wird, so Bertold Brücher abschließend, dann jedenfalls auch in Wolfenbüttel besonders deutlich, wenn sozusagen "Vertragsänderungen angeordnet" werden und "man im Kreistag das Gefühl haben muss, dass ein Vertragspartner übermächtig sei". Von daher hegt er die Hoffnung, dass kurzfristig das Anliegen geschultert werde - und zwar von "Vertragspartnern auf gleicher Augenhöhe".